Ehegattenunterhalt

Im Falle einer Trennung kann ein Ehegatte von dem anderen unter bestimmten Voraussetzungen Trennungsunterhalt verlangen. Die Höhe des Trennungsunterhaltsanspruchs hängt von den persönlichen Umständen ab und ist daher auf den Einzelfall bezogen zu prüfen.

Ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt kann aber auch nach der Scheidung bestehen. Diesen Unterhalt nennt man nachehelicher Unterhalt. Er beginnt ab der Rechtskraft der Ehescheidung und folgt dem Trennungsunterhalt.

Es gibt bestimmte Voraussetzungen, nach denen ein nachehelicher Unterhaltsanspruch nach dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität gegeben ist:

  • wegen Kinderbetreuung § 1570 BGB
  • wegen Alters § 1571 BGB
  • wegen Krankheit § 1572 BGB
  • wegen Erwerbslosigkeit § 1573 Abs. 1, 3, 4 BGB
  • als Aufstockungsunterhalt zum Ausgleich unterschiedlicher Einkommen § 1573 Abs. 2 BGB
  • bis zum Abschluss einer Ausbildung § 1575 BGB
  • aus Billigkeitsgesichtspunkten § 1576 BGB

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Es muss also festgestellt werden, welches Einkommen während intakter Ehe vorhanden war. Der Unterhalt kann jedoch nach einer umfassenden Angemessenheitsprüfung in der Höhe herabgesetzt werden oder auch zeitlich befristet werden, so dass der Unterhalt danach entfällt.

Sofern Sie Ehegattenunterhalt beanspruchen oder wegen Unterhaltsforderungen in Anspruch genommen werden, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

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