Kindesunterhalt

Gemäß § 1602 Absatz 1 BGB haben minderjährige Kinder Anspruch auf Unterhalt durch ihre Eltern, sofern sie noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Die Unterhaltsleistung muss durch die leiblichen Eltern in Form von Barunterhalt und Naturalunterhalt gezahlt werden.

Naturalunterhalt ist derjenige Unterhalt, der dem Kind bei demjenigen Elternteil gewährt wird, wo es überwiegend lebt. Naturalunterhalt ist die Versorgung durch Nahrungsmitteln, Kleidung, Schulmaterialien und vieles mehr.

Barunterhalt ist demzufolge der Unterhalt, der von dem Elternteil gezahlt wird, bei dem das Kind nicht lebt. Grundlage für die Berechnung des Barunterhaltes sind das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und der Bedarf des Kindes. Anhand der Düsseldorfer Tabelle wird die Unterhaltszahlung berechnet.

Unterhaltsberechtigt auf dem ersten Rang stehen minderjährige Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und gleichgestellte privilegierte Volljährige.

Kinder, die sich in der Schulausbildung befinden, sind stets unterhaltsberechtigt. Ansonsten ist zu prüfen, ob ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsunterhalt besteht oder ob das Kind erwerbspflichtig ist, weil es etwa weder einer Schul-, noch einer Berufsausbildung nachgeht.

Durch Erreichen der Volljährigkeit des Kindes ändern sich die allgemeinen Bestimmungen des Unterhalts.

Aufbringen müssen die Eltern den Unterhalt für ihre volljährigen Kinder anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Die Höhe richtet sich dabei pauschal nach der durch die Leitlinie der Oberlandesgerichte ergänzten Düsseldorfer Tabelle.

Sofern Sie zur Zahlung von Kindesunterhalt aufgefordert wurden, beraten wir Sie gern über das Bestehen sowie die Höhe einer eventuellen Zahlungsverpflichtung.
Selbstverständlich machen wir auch Kindesunterhaltsansprüche für Sie geltend.

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