Sorgerecht

Das Sorgerecht umfasst drei Teilbereiche. Dazu zählen die Personensorge, zu der insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die Gesundheitsfürsorge gehören, die Vermögenssorge sowie die gesetzliche Vertretung.

Nach einer Trennung obliegt es grundsätzlich den Eltern zu regeln, von welchem Elternteil das Kind zukünftig betreut werden soll.

Für die Ausübung des Sorgerechts nach der Trennung ist festgelegt, dass derjenige, der das Kind jeweils betreut, die Entscheidung über die alltäglichen Angelegenheiten trifft. Nur Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung dürfen nicht nur von einem Elternteil entschieden werden und müssen bei Meinungsverschiedenheiten einer gerichtlichen Regelung zugeführt werden.

Das Familiengericht kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen. Soll die Sorgerechtsübertragung gegen den Willen eines Elternteils erfolgen, setzt dies eine Kindeswohlprüfung voraus. Es ist also die Frage zu stellen, welche Regelung für das Kindeswohl das Beste ist.

Im Jahre 2013 trat jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft. Dieses Gesetz eröffnet auch dem nicht verheirateten Vater grundsätzlich die Möglichkeit, ohne Zustimmung der Mutter das Mitsorgerecht zu erwerben. Außerdem besteht nun die Möglichkeit des unverheirateten Vaters, gerichtlich prüfen zu lassen, ob ihm die elterliche Sorge teilweise oder ganz zu übertragen ist.

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