Sofern die Ehegatten nicht durch notarielle Vereinbarung etwas anderes, zum Beispiel Gütertrennung, vereinbart haben, leben Sie ab dem Tag der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, dass zwar die Vermögensmassen während der Ehe getrennt bleiben, jedoch bei Beendigung der Ehe ein Vermögensausgleich stattfindet.
Dem Zugewinnausgleich liegt die Annahme zugrunde, dass beide Ehegatten während der Ehe dazu beitragen, Vermögen zu erwirtschaften und deshalb auch bei der Scheidung zu gleichen Teilen von diesem sogenannten Zugewinn profitieren sollen.
Der Zugewinnausgleich errechnet sich aus dem jeweiligen Vermögenszuwachs der beiden Ehepartner während ihrer Ehe. Das heißt, der Zugewinn eines Ehepartners ist die Differenz zwischen seinem Vermögen am Ende der Ehe (Endvermögen) und dem Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat (Anfangsvermögen). Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten einen Ausgleich in Höhe der Hälfte der Differenz zahlen.
Zu beachten ist, dass Zugewinnausgleichsansprüche innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung verjähren.
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