Gewaltschutz

Leider kommt es in machen Ehen auch zu Gewalttätigkeiten eines Ehegatten. Es besteht in diesem Fall die Möglichkeit, die Hilfe des Familiengerichts in Anspruch zu nehmen. Das Familiengericht kann auf Antrag durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung nach den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes treffen.

Das Gewaltschutzgesetz findet immer dann Anwendung, wenn der Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer Person widerrechtlich verletzt wurde oder eine entsprechende Verletzung angedroht wurde.

Es findet auch Anwendung, wenn eine Person eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.

Dies gilt sowohl für eheliche und nicht eheliche Lebensgemeinschaften als auch für Konstellationen, die nicht auf einer Partnerschaft beruhen.

Sofern Sie von Gewalttätigkeiten Ihres Ehegatten betroffen sind oder Ihnen Gewalttätigkeiten vorgeworfen werden, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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